Heinz Busch
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Busch, Heinz Werner
Die Strafeinträge in sein Wehrstammbuch und ein Auszug aus seinem Strafbuch zeigen, dass er erhebliche Schwierigkeiten mit den Disziplinarvorstellungen der Wehrmacht und den Einschränkungen seiner persönlichen Freiheit hatte. Er wurde laufend wegen Urlaubsüberschreitung verwarnt und viermal deswegen mit Arreststrafen belegt. Im März 1942 erhielt er 18 Tage geschärften Arrest weil er ohne Urlaub für einen Tag und zwei Nächte zu seinen Eltern nach Düsseldorf gefahren war. Am 5. Mai des Jahres verließ er wiederum seine Dienststelle und fuhr nach Düsseldorf, wo er sechs Tage später festgenommen wurde. Obwohl er diesmal der „unerlaubten Entfernung“ beschuldigt wurde, wurde kein Militärgerichtsverfahren eingeleitet, sondern er wurde nochmals mit einer Disziplinarstrafe von vier Wochen verschärften Arrest belegt, die er vom 21. Mai bis zum 17. Juni 1943 absaß. Der 6. Eintrag unter „Strafen“ im Wehrstammbuch steht nicht mehr unter „Disziplinarstrafen im Wehrdienstverhältnis“, sondern unter „Gerichtliche Strafen im Wehrdienstverhältnis“. Da kein Urteil erhalten ist, können Aussagen über die Geschehnisse und Entwicklungen nach seiner letzten Arreststrafe nicht gemacht werden.
Heinz Busch wurde wegen Fahnenflucht am 28. September 1943 vom Feldgericht der Division 526 in Wuppertal zum Tode, Verlust der Wehrwürdigkeit und Ehrverlust auf Lebenszeit verurteilt. Das Urteil wurde einen Monat später durch den Befehlshaber des Ersatzheeres bestätigt und die Vollstreckung angeordnet.
Heinz Busch wurde im Alter von 22 Jahren am 15. November 1943 um 17.45 Uhr im Gerichtsgefängnis Dortmund enthauptet.
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