Paul Guse

Neukirchen, Deutschland
gestorben: 
20. Oktober 1933 Neusustrum
Opfergruppe: 
Beruf: 
Polizist

3030 Guse Paul Mord/Tod KZ 20.01.1934 W11370 Persönliche Daten Familienname: Guse Vorname: Paul Geschlecht: m Geburtsdatum: 21.8.1894 Geburtsort: Neukirchen Beruf: Polizeibeamter Todesdatum: 20.1.1934 oder 20.10.1933 Todesursache: Mord / Tod im KZ Adressangaben Jahr Straße Nr. 1933 Goethe (E: Fröbel) 11 Angaben zur Mitgliedschaft in Organisationen Organisation Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Angaben zur Verfolgung Beginn Ende Art Ort Grund 29.05.1933 29.05.1933 Politisch / Staatsfeindliche Einstellung 08.08.1933 20.01.1934 Schutzhaft KZ Kemna KZ Neusustrum Politisch / Staatsfeindliche Einstellung

 

„Ich schicke Euch Frau Guse, die Frau meines früheren Parteifreundes Paul Guse, der mit mir im KZ in der Kemna und im Börgermoor war. Guse wurde am 2. oder 3. Tage im Lager Neusustrum unter der Erklärung, er werde Stubenältester, vom Arbeitsdienst zurückgehalten.
Als wir mittags gegen 2 Uhr vom Arbeitsdienst zurückkamen, war G. tot. Er wurde als "Aufgehängter" im Abort  gefunden. Kameraden, die ihn vom Abortgerüst loslösten, erklärten mir einmütig, dass G. sich selbst nicht aufgehängt haben konnte, sondern von SS-Leuten totgeschlagen und dann von diesen aufgehängt wurde. G. war schwrz und blau geschlagen, es hingen sogar lose Fleischteile am Körper usw.  Alles Anzeichen eines Totschlags. Mir selbst, der ich sein bester Freund war, hatte er morgens in bester Laune erklärt, dass er froh sei, von der schweren Moorarbeit künftig verschont zu sein und Stubenälterster werde."  Unterschrift unleserlich, SPD Wuppertal
 

StAW, AfW Nr. 11370

 

 

 

 

Mitteilung Sebastian Weitkamp, Gedenkstätte Esterwegen, 9.3.2016

 

Am 02.November 1950 verurteilte das Landgericht Osnabrück den ehemaligen Lagerkommandanten Emil Faust wegen seiner Tätigkeit im KL Neusustrum. Ihm wurden u.a. Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Mord vorgeworfen. Bestandteil der Anklage waren auch die Todesfälle Baruch und Guse.

 

Im Fall Guse ging das Gericht davon aus, dass es sich tatsächlich um einen Selbstmord durch Erhängen handelte. Zwei ehemalige Mithäftlinge haben dem Gericht geschildert, Guse sei seelisch am Ende gewesen und sie hielten einen Selbstmord für wahrscheinlich. Es ergaben sich im Zuge der Ermittlungen offenbar keine Hinweise, die gegen einen Selbstmord sprachen. Dennoch wurde festgehalten, dass sehr wahrscheinlich die menschenunwürdigen Haftbedingungen und die schweren Misshandlungen an Guse den Entschluss zum Selbstmord gefördert haben werden.
 

Niedersächsischen Landesrachiv - Standort Osnabrück, Rep. 945 Akz 6/1983, 363.

 

 

 

 

Quellenhinweis: 

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